GbR-Gründung im Kreativ-Business: Wann reicht das aus?
Wenig Startkapital, kein notarieller Gründungsakt und ein Gesellschaftsvertrag, der theoretisch sogar mündlich zustande kommen kann: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, gehört zu den…

Wenig Startkapital, kein notarieller Gründungsakt und ein Gesellschaftsvertrag, der theoretisch sogar mündlich zustande kommen kann: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, gehört zu den niedrigschwelligen Einstiegsmodellen für gemeinsame Kreativprojekte. Zwei Menschen können damit eine Podcast-Produktion, eine Designagentur oder ein Content-Studio aufbauen, ohne zunächst eine komplexe Kapitalgesellschaft zu errichten.
Diese Geschwindigkeit und Einfachheit haben allerdings eine scharfe Kehrseite. Die Gesellschafter:innen haften grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Die GbR ist deshalb nicht einfach die kleine, unkomplizierte Version einer GmbH. Sie ist eine Personengesellschaft, bei der die private finanzielle Sphäre der Beteiligten eng mit dem Unternehmen verbunden bleibt. Das kann in der Startphase vernünftig sein. Es kann aber auch teuer werden, sobald größere Aufträge, Rechteketten, Produktionsrisiken oder externe Finanzierung ins Spiel kommen.
Der schnelle Start: Warum die GbR im Kreativsektor so beliebt ist
Die GbR ist nicht die einzige deutsche Rechtsform ohne gesetzliches Mindestkapital. Auch andere Personengesellschaften, etwa OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft, kommen grundsätzlich ohne ein solches Kapitalerfordernis aus. Für kleine Kreativteams ist die GbR trotzdem häufig die naheliegendere Variante, weil ihre Gründung vergleichsweise wenig formalen Aufwand verursacht und kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb mit entsprechender Organisationsstruktur vorausgesetzt wird.
Ein Einzelunternehmen lässt sich zwar noch unmittelbarer starten, eignet sich aber nicht für zwei oder mehrere Personen, die gemeinsam auftreten, Einnahmen erzielen und Entscheidungen treffen wollen. Sobald mehrere Gründer:innen ein gemeinsames Projekt nicht nur lose koordinieren, sondern als gemeinsames Unternehmen betreiben, schafft die GbR einen rechtlichen Rahmen für diese Zusammenarbeit.
Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich mündlich geschlossen werden. In der Praxis wäre das für eine ernsthafte Medienagentur trotzdem eine schlechte Idee. Gerade im Kreativ-Business entstehen Konflikte selten an der großen Vision. Sie entstehen an den Übergängen: Wer darf einen Auftrag annehmen? Wem gehört das Rohmaterial? Wie werden Einnahmen aus einer Podcast-Serie verteilt? Was passiert mit dem Namen, den Social-Media-Accounts und den bereits produzierten Folgen, wenn eine Person aussteigt?
Ein schriftlicher Vertrag muss nicht kompliziert sein, sollte aber die tatsächliche Arbeitsweise abbilden. Dazu gehören insbesondere:
- die Beiträge der Gesellschafter:innen, also Geld, Technik, Arbeitszeit, Kontakte oder Rechte;
- die Verteilung von Gewinn und Verlust;
- Zuständigkeiten für Kundentermine, Vertragsabschlüsse und Ausgaben;
- Regeln für Urlaubszeiten, Krankheit und längere Ausfälle;
- der Umgang mit Nutzungsrechten an Konzepten, Aufnahmen, Musik, Fotos und Marken;
- die Frage, wem Kund:innenbeziehungen und laufende Produktionen zugeordnet werden;
- ein Verfahren für den Ausstieg, die Kündigung oder den Tod eines Gesellschafters;
- eine Regelung für Pattsituationen, wenn zwei gleichberechtigte Personen nicht zu einer Entscheidung kommen.
Im Kreativsektor wird der Wert eines Unternehmens oft unterschätzt, weil er nicht vollständig in Maschinen, Waren oder Immobilien steckt. Ein Podcast-Archiv, eine Formatidee, ein Kundenstamm, ein Name oder eine gut eingeführte visuelle Identität können wirtschaftlich relevant sein, obwohl sie in keiner einfachen Inventarliste auftauchen. Wer diese Dinge im Gesellschaftsvertrag nicht berücksichtigt, verschiebt den Streit nur in die Zukunft.
Seit Anfang 2024 gilt das reformierte Personengesellschaftsrecht. Die GbR kann nun ausdrücklich als rechtsfähige Gesellschaft auftreten, Verträge schließen sowie klagen und verklagt werden. Das macht ihre Stellung im Geschäftsverkehr klarer. Die Gesellschaft ist damit nicht bloß eine private Absprache zwischen mehreren Personen. An der persönlichen Haftung der Gesellschafter:innen ändert diese Klarstellung allerdings nichts.
Die GbR spart am Anfang vor allem Formalitäten. Bei der Haftung spart sie nichts aus.
Im Alltag kann die GbR deshalb eine der schnellsten und niedrigschwelligen Optionen sein, wenn ein kleines Team gemeinsam erste Aufträge abwickeln will. Das ist etwas anderes als ein rechtlicher Freifahrtschein. Die einfache Gründung sagt wenig darüber aus, ob die Rechtsform auch zu den Risiken des konkreten Geschäftsmodells passt.
Die Kehrseite der Flexibilität: Haftungsrisiken für Medienunternehmer
Die zentrale Frage bei der GbR ist nicht, wie schnell sie gegründet werden kann. Sie lautet: Was passiert, wenn etwas schiefgeht?
Grundsätzlich haften alle Gesellschafter:innen persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ein Gläubiger kann sich also nicht nur an die Gesellschaft, sondern grundsätzlich auch an eine einzelne beteiligte Person wenden. Diese Person kann für die gesamte Forderung in Anspruch genommen werden, nicht lediglich für den internen Anteil, den die Gesellschafter:innen untereinander vereinbart haben.
Die interne Gewinn- oder Verlustverteilung schützt nicht vor diesem Außenverhältnis. Wenn zwei Personen vereinbaren, dass jede Hälfte der Kosten trägt, bindet das zunächst sie selbst. Ein Auftraggeber, Vermieter oder sonstiger Gläubiger muss sich daran nicht zwingend halten. Begleicht eine Person die Forderung allein, kann sie anschließend intern Ausgleich verlangen. Ob dieser Ausgleich praktisch funktioniert, ist eine andere Frage.
Für eine junge Medien-GbR gibt es oft nur wenige werthaltige Gesellschaftsaktiva. Vielleicht stehen Kameras, Mikrofone, Computer und ein kleines Kontoguthaben zur Verfügung. Bei einem größeren Schadensersatzanspruch reicht das nicht weit. Dann gerät das Privatvermögen der Gesellschafter:innen in den Blick. Die Haftung ist nicht auf das Geld beschränkt, das ursprünglich in das Projekt eingebracht wurde.
Im Kreativ-Business entstehen Risiken an vielen Stellen:
- Ein Kunde behauptet, eine Produktion sei verspätet oder nicht vertragsgemäß geliefert worden.
- Eine Musikaufnahme wurde genutzt, obwohl die erforderlichen Rechte nicht vollständig geklärt waren.
- Ein Bild, ein Text oder ein Ausschnitt aus einem Video verletzt Rechte Dritter.
- Eine Podcast-Folge enthält eine Aussage, gegen die sich eine betroffene Person rechtlich wehrt.
- Ein Freelancer stellt nachträglich Forderungen, weil Umfang und Vergütung nie sauber vereinbart wurden.
- Eine Produktion fällt aus, obwohl bereits ein Ausstrahlungstermin, eine Veranstaltung oder eine Kampagne daran hängt.
- Ein Vertrag enthält weitreichende Garantien, die im Pitch schnell zugesagt, aber nicht abgesichert wurden.
Nicht jedes dieser Szenarien führt automatisch zu einer persönlichen Zahlungspflicht. Es zeigt aber, warum die Haftungsfrage in der Medienbranche nicht abstrakt ist. Kreative Leistungen bestehen aus vielen einzelnen Rechten, Zusagen und Abhängigkeiten. Ein Fehler in einer Recherche kann eine andere Dimension annehmen als ein vergessener Dateianhang.
Besonders tückisch ist, dass nicht nur die Person haftet, die den konkreten Fehler verursacht oder den Vertrag verhandelt hat. Im Außenverhältnis kann die gemeinsame Gesellschaft für ihre Verpflichtungen einstehen müssen. Ob intern ein Ausgleich möglich ist, hängt dann von der finanziellen Situation, dem Verschulden und den Vereinbarungen der Beteiligten ab.
Versicherungen reduzieren Risiken, ersetzen aber keine Haftungsbeschränkung
Eine Berufshaftpflicht oder Vermögensschadenhaftpflicht kann für Kreativagenturen und Produktionsunternehmen sinnvoll sein. Je nach Tätigkeit kommen weitere Versicherungen hinzu, etwa für Technik, Veranstaltungen oder Cyberrisiken. Eine Versicherung ist jedoch keine zweite GmbH. Sie greift nur im vereinbarten Umfang und kann Ausschlüsse, Selbstbeteiligungen oder Begrenzungen enthalten.
Wer regelmäßig Podcasts produziert, sollte deshalb nicht nur die allgemeine Betriebshaftpflicht betrachten. Relevant können auch Rechteverletzungen, Beratungsfehler, Datenschutzthemen und Schäden aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten sein. Welche Deckung passt, hängt von den konkreten Leistungen ab: Redaktion ist anders zu bewerten als Filmproduktion, Livestreaming oder die Entwicklung einer Werbekampagne.
Ein hartnäckiger Mythos ist die sogenannte „GbR mbH“. Eine solche haftungsbeschränkte Sonderform der GbR gibt es nicht. Wer die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen möchte, muss sich mit Rechtsformen wie UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH beschäftigen. Eine entsprechende Bezeichnung im Briefkopf oder in einem Vertrag verändert die gesetzliche Haftung nicht.
Steuerliche Spielräume: Freiberufler-Status und Gewerbesteuer-Freibeträge
Steuerlich ist die GbR keine einheitliche Schublade. Entscheidend ist zunächst, welche Tätigkeiten die Gesellschafter:innen tatsächlich ausüben und wie das Finanzamt diese Tätigkeiten einordnet.
Schließen sich ausschließlich Angehörige freier Berufe zusammen, kann die Gesellschaft freiberuflich tätig sein. Im Medienbereich kommen dafür je nach konkreter Ausgestaltung etwa journalistische, schriftstellerische, künstlerische oder bestimmte beratende Tätigkeiten in Betracht. Eine bloße Berufsbezeichnung entscheidet aber nicht allein. Maßgeblich ist, was tatsächlich angeboten und durchgeführt wird.
Eine freiberufliche GbR benötigt in der Regel keine Gewerbeanmeldung und unterliegt grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Die Gewinne werden den Gesellschafter:innen zugerechnet und über deren Einkommensteuer erfasst. Die GbR wirkt insoweit steuerlich transparent: Sie ist nicht mit einer GmbH gleichzusetzen, bei der die Gesellschaft selbst Körperschaftsteuer zahlt und Ausschüttungen an die Gesellschafter:innen eine weitere steuerliche Ebene bilden können.
Das ist in der Aufbauphase attraktiv, aber nicht automatisch dauerhaft. Eine Agentur kann mit redaktionellen oder gestalterischen Leistungen starten und später zusätzliche Geschäftsfelder entwickeln: Event-Organisation, Verkauf von Merchandise, Vermittlung, Lizenzhandel oder standardisierte Produktionsleistungen. Solche Tätigkeiten können gewerblich sein. Auch eine gemischte Tätigkeit sollte nicht einfach pauschal als freiberuflich behandelt werden.
Die Einordnung muss deshalb zur tatsächlichen Organisation passen. Wer auf der Website von kreativer Beratung spricht, aber hauptsächlich Werbemittel einkauft, Veranstaltungen durchführt und Produkte vertreibt, sollte sich nicht allein auf die ursprüngliche Selbstbeschreibung verlassen. Die steuerliche Behandlung folgt nicht dem Etikett, sondern der Tätigkeit.
Wird die GbR als Gewerbebetrieb eingeordnet, gilt für Personengesellschaften grundsätzlich ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag. Erst oberhalb dieses Betrags entsteht Gewerbesteuer. Wie hoch die tatsächliche Belastung ausfällt, hängt unter anderem vom Hebesatz der Gemeinde ab. Für kleine Agenturen kann der Freibetrag in der Frühphase spürbar sein. Er ist aber kein Argument, eine gewerbliche Struktur künstlich in eine freiberufliche umzudeuten.
Auch bei einer gewerblichen GbR ist die Steuerlast nicht isoliert zu betrachten. Die Gewerbesteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Das macht die Berechnung nicht automatisch einfach, verhindert aber, dass die Gewerbesteuer in jeder Konstellation eins zu eins als zusätzliche Gesamtbelastung gelesen wird. Für die Planung zählen daher Gewinnhöhe, persönliche Steuersituation, Gemeinde und Tätigkeitsstruktur.
Freiberuflichkeit ist im Kreativ-Business ein Tätigkeitsmerkmal, kein dauerhafter Schutzschild.
Buchhaltung ohne Bilanzzwang: Die EÜR als Vorteil für kleine Agenturen
Ein weiterer praktischer Vorteil der GbR kann die Einnahmen-Überschuss-Rechnung sein. Für viele kleine und nicht buchführungspflichtige Betriebe ist die EÜR der deutlich schlankere Weg, den Gewinn zu ermitteln. Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich nach dem Zufluss- und Abflussprinzip erfasst. Das ist überschaubarer als eine vollständige doppelte Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
Für das Steuerjahr 2024 wurden die relevanten Umsatz- und Gewinngrenzen angehoben. Eine EÜR kommt bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich in Betracht, solange der Umsatz nicht mehr als 800.000 Euro und der Gewinn nicht mehr als 80.000 Euro beträgt. Zusätzlich können sich Buchführungspflichten aus anderen Gründen ergeben, etwa aus der Rechtsform, handelsrechtlichen Vorgaben oder einer Aufforderung der Finanzbehörde. Die Grenzen sind daher keine Einladung, die Buchhaltung erst ab dem Grenzübertritt ernst zu nehmen.
Freiberufler:innen sind grundsätzlich nicht nach Handelsrecht buchführungspflichtig und können ihren Gewinn regelmäßig per EÜR ermitteln. Bei einer kreativen GbR mit gemischten Tätigkeiten sollte die Buchführung dennoch so organisiert sein, dass sich die verschiedenen Einnahmequellen und Kosten nachvollziehen lassen. Das betrifft nicht nur das Finanzamt. Auch die Gesellschafter:innen selbst müssen erkennen können, ob ein Podcast-Auftrag, ein Workshop oder ein Lizenzgeschäft tatsächlich Geld verdient.
In der Praxis werden gerade bei Medienprojekten Kosten gern falsch zugeordnet. Technik wird gemeinsam genutzt, Reisekosten betreffen mehrere Produktionen, Freelancer arbeiten an unterschiedlichen Kundenaufträgen und Einnahmen aus Plattformen treffen zeitversetzt ein. Eine einfache Gewinnermittlung ist nur dann ein Vorteil, wenn die Belege und Leistungszeiträume sauber erfasst werden.
Bei der Umsatzsteuer kommen weitere Fragen hinzu. Die Kleinunternehmerregelung kann für sehr kleine Unternehmen relevant sein, ist aber nicht automatisch die beste Wahl. Wer Technik, Postproduktion oder externe Leistungen einkauft, kann durch den Vorsteuerabzug profitieren. Wer überwiegend an Unternehmen fakturiert, wird anders kalkulieren als jemand, der direkt an private Kund:innen verkauft. Die Entscheidung gehört deshalb in die Gründungsplanung und nicht in die Kategorie „machen wir später“.
| Parameter | GbR | GmbH |
|---|---|---|
| Gesetzliches Mindestkapital | nicht vorgeschrieben | Stammkapital von 25.000 Euro |
| Gründung | grundsätzlich formarm möglich | notarieller Gesellschaftsvertrag und Handelsregistereintragung |
| Haftung | grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch | grundsätzlich Haftung der Gesellschaft mit ihrem Vermögen |
| Gewinnermittlung | EÜR möglich, sofern keine Buchführungspflicht besteht | doppelte Buchführung und Jahresabschluss |
| Besteuerung | Gewinn wird den Gesellschafter:innen zugerechnet | Gesellschaft zahlt unter anderem Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer |
| Außenwirkung | passend für kleinere, persönlich geprägte Teams | oft klarere Struktur für größere Auftraggeber und Investoren |
| Verwaltung | zunächst meist schlanker | dauerhaft höhere formale und laufende Pflichten |
Die Tabelle beschreibt die Grundstruktur, nicht jeden Sonderfall. Auch eine GmbH schützt nicht vor jeder persönlichen Haftung. Geschäftsführer:innen können etwa bei Pflichtverletzungen, Insolvenzverschleppung oder bestimmten Verstößen persönlich in Anspruch genommen werden. Die Haftungsbeschränkung ist außerdem nur so belastbar wie die tatsächliche Trennung zwischen Gesellschaft und Privatbereich. Wer private und geschäftliche Konten vermischt oder Verträge nicht im Namen der Gesellschaft abschließt, produziert neue Probleme.
Umgekehrt ist die GbR nicht automatisch ungeeignet, sobald sie wächst. Sie verliert ihren Buchhaltungsvorteil nicht schlagartig bei jeder Umsatzsteigerung, und eine Bilanzpflicht macht sie nicht unmittelbar unzulässig. Aber mit wachsender Komplexität wird der organisatorische Abstand zur GmbH kleiner. Dann lohnt es sich, die Rechtsform nicht nur steuerlich, sondern auch unter Haftungs-, Finanzierungs- und Governance-Gesichtspunkten neu zu bewerten.
Wann der Wechsel zur GmbH oder anderen Rechtsformen notwendig wird
Ein gesetzlich festgelegter Zeitpunkt, an dem jede Medien-GbR in eine GmbH wechseln muss, existiert nicht. Die Entscheidung hängt vom Risiko, der Finanzierung, der Eigentümerstruktur und den Erwartungen der Geschäftspartner ab. Es gibt aber deutliche Signale dafür, dass die GbR nicht mehr gut zur Geschäftsrealität passt.
Größere Einzelaufträge und höhere Vorleistungen
Wenn ein einzelner Auftrag einen erheblichen Teil des Jahresumsatzes ausmacht, verändert sich das Risiko. Das gilt besonders, wenn vor der Zahlung des Kunden bereits Technik gemietet, Personal gebucht oder umfangreiche Produktionsarbeit finanziert werden muss. Ein Streit über Abnahme, Nutzungsumfang oder Verzögerungen kann dann nicht mehr durch kleinere laufende Einnahmen aufgefangen werden.
Nicht der konkrete Auftragswert allein entscheidet. Auch Vertragsstrafen, Garantien, Haftungsfreistellungen und die wirtschaftliche Bedeutung des Projekts gehören in die Betrachtung. Eine GbR, die kleine redaktionelle Leistungen verkauft, hat ein anderes Risiko als eine Produktionsfirma, die für einen großen Sender oder eine Marke eine komplette Kampagne mit mehreren Dienstleistern verantwortet.
Rechteketten und internationale Verwertung
Podcasts, Videos und Kampagnen bestehen aus vielen Rechten. Stimmen, Musik, Fotografien, Archivmaterial, Marken, Drehorte und Persönlichkeitsrechte müssen jeweils sauber geklärt werden. Sobald Inhalte auf mehreren Plattformen, in mehreren Ländern oder über längere Zeiträume verwertet werden, wird die Vertrags- und Rechteverwaltung anspruchsvoller.
Die Rechtsform löst diese Fragen nicht. Eine GmbH verhindert keine Urheberrechtsverletzung. Sie kann aber das persönliche Haftungsrisiko der Gesellschafter:innen grundsätzlich begrenzen und schafft eine klarere Organisation für Verträge, Freigaben und Verantwortlichkeiten.
Regelmäßige Mitarbeit von Angestellten und Produktionspartnern
Mit jedem zusätzlichen Teammitglied wächst nicht nur die kreative Leistungsfähigkeit, sondern auch die Zahl der Schnittstellen. Freelancer, feste Mitarbeiter:innen, Sprecher:innen, Produktionsleitungen und externe Studios müssen beauftragt, bezahlt und koordiniert werden. Fehler in der Planung können schnell mehrere Verträge gleichzeitig betreffen.
Das ist kein automatisches Argument gegen die GbR. Eine kleine Gesellschaft kann auch mit externen Partnern professionell arbeiten. Wenn Personal, Technik und Produktionsketten aber dauerhaft wachsen, sollte die Haftungsstruktur nicht auf dem Niveau eines gelegentlichen Gemeinschaftsprojekts bleiben.
Investoren, Fördermittel und neue Gesellschafter:innen
Wagniskapital, Business-Angel-Finanzierungen oder Förderprogramme sind nicht in jedem Fall zwingend an eine Kapitalgesellschaft gebunden. Die Behauptung, ohne GmbH oder UG sei eine solche Finanzierung grundsätzlich ausgeschlossen, wäre zu absolut. In der Praxis können Investoren und Förderstellen jedoch eine bestimmte Rechtsform verlangen oder sie für die Beteiligung bevorzugen.
Das liegt an der klareren Beteiligungsstruktur, der Möglichkeit, Geschäftsanteile zu übertragen, und der leichteren Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen. Bei einer GbR sind Eintritt, Austritt, Stimmrechte und Übertragungen stärker von der vertraglichen Gestaltung und der persönlichen Zusammenarbeit abhängig. Für ein kleines Gründerteam kann das funktionieren. Für mehrere Finanzierungspartner wird es schnell unübersichtlich.
Bilanzpflicht und steigende administrative Komplexität
Wenn eine gewerbliche GbR die maßgeblichen Schwellen für Umsatz oder Gewinn überschreitet, kann die Buchführungspflicht greifen. Dann fällt ein Teil des praktischen Vorteils weg, mit dem viele Gründer:innen die GbR ursprünglich gewählt haben. Die Gesellschaft bleibt zwar dieselbe Rechtsform, aber ihre Verwaltung wird aufwendiger.
Der Wechsel in eine GmbH sollte trotzdem nicht allein aus steuerlicher Bequemlichkeit erfolgen. Eine GmbH bringt eigene Kosten und Pflichten mit: notarielle Gründung, Handelsregister, Jahresabschluss, Bilanzierung, Körperschaftsteuer und zusätzliche Anforderungen an die Geschäftsführung. Die Haftungsbeschränkung hat ihren Preis. Sie ist kein kostenloses Upgrade.
GmbH, UG oder eine andere Rechtsform?
Die GmbH ist die klassische Option, wenn ein Kreativunternehmen dauerhaft mit größerem Haftungsrisiko, mehreren Mitarbeitenden oder institutionellen Geschäftspartnern arbeitet. Das gesetzliche Stammkapital beträgt 25.000 Euro; bei der Gründung muss nicht zwingend der gesamte Betrag sofort in bar eingezahlt werden, die gesetzlichen Vorgaben zur Einlage und Haftung müssen aber eingehalten werden. Die Gründung erfolgt notariell und die Gesellschaft wird in das Handelsregister eingetragen.
Die UG (haftungsbeschränkt) kann mit deutlich weniger Stammkapital gegründet werden. Theoretisch ist sogar ein sehr niedriger Betrag möglich. Praktisch sollte das Kapital trotzdem zu den ersten Kosten des Unternehmens passen. Eine UG ist keine haftungsfreie Mini-GbR, sondern eine Kapitalgesellschaft mit den entsprechenden Buchführungs-, Abschluss- und Organisationspflichten. Außerdem muss ein Teil des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden, bis das Stammkapital einer GmbH erreicht ist.
Für bestimmte freie Berufe kann auch eine Partnerschaftsgesellschaft interessant sein. Sie ist auf Angehörige freier Berufe zugeschnitten und hat mit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eine besondere Variante für bestimmte berufliche Haftungsrisiken. Ob dieses Modell für eine konkrete Medienagentur passt, hängt von den ausgeübten Berufen und der Art der Haftung ab. Eine klassische Kreativagentur mit stark gewerblichen Leistungen ist nicht automatisch eine geeignete Partnerschaftsgesellschaft.
Die OHG oder KG können ebenfalls ohne gesetzliches Mindestkapital auskommen, sind für den typischen Start eines kleinen Kreativteams aber nicht automatisch sinnvoller. Sie bringen andere Anforderungen und Haftungslogiken mit. Wer lediglich gemeinsam Podcasts, Designleistungen oder Content-Produktion verkaufen möchte, sollte nicht aus dem Wunsch nach einer vermeintlich professionelleren Rechtsform eine unnötig komplizierte Struktur bauen.
Die bestehende GbR in eine GmbH zu überführen, ist rechtlich möglich, aber kein Knopfdruck. Je nach Ausgangslage kommen unterschiedliche Wege infrage. Verträge, Marken, Domains, Technik, Forderungen, Arbeitsverhältnisse und laufende Produktionen müssen geprüft und gegebenenfalls übertragen werden. Auch steuerliche Folgen, Zustimmungserfordernisse und die Eintragung im Handelsregister gehören in die Planung. Ein Notartermin ist dabei nur ein Teil des Vorgangs.
Die GbR ist ein brauchbares Startmodell, solange das Geschäftsmodell klein genug bleibt und die Beteiligten das persönliche Risiko bewusst tragen.
Die Entscheidung im Alltag der Agentur
Die Rechtsform sollte nicht isoliert im Gründungsformular entschieden werden. Für eine Podcast-Produktion ist relevant, ob nur redaktionelle Leistungen verkauft werden oder auch Musikrechte, Studioanmietung, Moderation, Technik und Vermarktung dazugehören. Für eine Designagentur zählt, ob sie einzelne Entwürfe liefert oder Marken langfristig betreut, Kampagnen ausrollt und für die Nutzung in vielen Märkten einsteht. Für ein Content-Studio macht es einen Unterschied, ob es mit eigenen Mitteln arbeitet oder Produktionen vorfinanziert.
Vor der Gründung sollten die Gesellschafter:innen deshalb zumindest folgende Fragen gemeinsam beantworten:
1. Welche konkreten Leistungen verkauft die Gesellschaft im ersten Jahr?
2. Welche Verträge werden typischerweise geschlossen, und welche Haftungszusagen enthalten sie?
3. Welche Rechte müssen für Audio, Video, Bild, Text und Musik eingekauft oder dokumentiert werden?
4. Wie viel Geld muss vorfinanziert werden, bevor Kund:innen zahlen?
5. Was passiert, wenn eine Person ausfällt oder das Projekt verlassen möchte?
6. Wie werden Entscheidungen getroffen, wenn die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen haben?
7. Welche Versicherungen passen zu den tatsächlichen Tätigkeiten?
8. Ab welchem Risiko oder Umsatz soll die Rechtsform erneut geprüft werden?
Diese Fragen ersetzen keine Rechts- und Steuerberatung. Sie verhindern aber, dass die Entscheidung ausschließlich auf dem vermeintlich einfachen Start beruht. Eine GbR kann für zwei selbstständig arbeitende Kreative, die gemeinsam überschaubare Aufträge annehmen, genau richtig sein. Sie kann für ein Unternehmen mit größeren Produktionsbudgets, umfangreichen Rechten und langfristigen Vertragspflichten bereits beim Start zu knapp bemessen sein.
Am Ende ist die GbR weder ein Fehler noch ein Freibrief. Sie bietet einen schnellen und vergleichsweise unkomplizierten Rahmen für gemeinsames Unternehmertum. Ihr größter Vorteil liegt in der niedrigen Einstiegshürde: kein gesetzliches Mindestkapital, kein zwingender notarieller Gründungsakt und zunächst wenig formale Verwaltung. Ihr größter Nachteil liegt in der persönlichen Haftung und in der engen Verbindung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter:innen.
Für kleine Medienprojekte kann dieser Risikomix vernünftig sein. Entscheidend ist, dass die Beteiligten ihn nicht mit Haftungssicherheit verwechseln. Wenn die Aufträge größer werden, die Rechteketten komplizierter, die Vorfinanzierung höher oder externe Geldgeber wichtiger, sollte die Rechtsform neu bewertet werden. Nicht zwingend sofort als GmbH, aber bewusst und anhand des tatsächlichen Geschäfts.
Die GbR reicht aus, wenn sie das Risiko, die Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Größe des Projekts noch ehrlich abbildet. Sie reicht nicht mehr aus, wenn ihre Einfachheit nur noch verdeckt, dass längst ein anderes Unternehmen entstanden ist.