sentahood

Kreatives Audio-Entertainment und starkes Storytelling.

Gesellschaftervertrag für Medienagenturen: Diese Klauseln sichern Ihre Zusammenarbeit

Eine Medienagentur scheitert seltener am Kunden und häufiger am eigenen Vertrag. Wer mit einem oder mehreren Co-Foundern gründet — als GbR für die schlanke Podcast-Produktion oder als GmbH für die…

Aktualisiert18. September 2026
Lesezeit9 Min. Lesezeit
Gesellschaftervertrag für Medienagenturen: Diese Klauseln sichern Ihre Zusammenarbeit

Eine Medienagentur scheitert seltener am Kunden und häufiger am eigenen Vertrag. Wer mit einem oder mehreren Co-Foundern gründet — als GbR für die schlanke Podcast-Produktion oder als GmbH für die Skalierung mit Studio, Festpersonal und Lizenzmodellen — behandelt den Gesellschaftervertrag erstaunlich oft wie eine Pflichtübung. Genau hier liegt das Risiko: Was zu Beginn nicht geregelt wird, entscheidet drei Jahre später ein Wirtschaftsprüfer, ein Anwalt oder ein Gericht — auf Kosten des Unternehmens und der Beteiligten.

Bei der GbR geht es formfrei und schnell, bei der GmbH schreibt § 2 GmbHG die notarielle Beurkundung zwingend vor. Beide Wege teilen ein strategisches Problem: Wer die zentralen Klauseln nachlässig formuliert, verbrennt später Geld, Nerven und im schlimmsten Fall die kreative Hoheit über die eigenen Produktionen. Wer den Vertrag als Geschäftsgrundlage versteht, verschiebt die Konflikte weg vom Operations-Tisch und hin in eine kalkulierbare Vertragsebene.

Die IP-Strategie: Warum Nutzungsrechte statt Eigentumsübertragung zählen

Das deutsche Urheberrecht ist konsequent: Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar. Was eine Medienagentur also niemals „kaufen" oder „übernehmen" kann, ist das Eigentum am Werk. Was sie kann und muss, ist die Einräumung von Nutzungsrechten — entweder als einfache oder als ausschließliche Lizenz. Klingt nach einer juristischen Spitzfindigkeit, ist aber der Kern jeder Diskussion über Rechte an Podcast-Folgen, Film-Cuts, Cover-Art oder Slogan-Entwicklungen.

§ 31 Abs. 5 UrhG, die sogenannte Zweckübertragungslehre, sorgt dafür, dass im Zweifel nur diejenigen Nutzungsrechte übertragen werden, die zur Erreichung des konkreten Vertragszwecks zwingend erforderlich sind. Was passiert, wenn ein Gesellschaftervertrag dazu schweigt? Eskaliert die Diskussion. Greift ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden auf das gemeinsam entwickelte Format zurück und bedient denselben Kunden, wird ein Gericht anhand des Vertragszwecks entscheiden — und der ist oft ein anderer, als beide Seiten dachten.

Ein Gesellschaftervertrag ist keine Gründungs-Pflichtübung. Er ist die Versicherungspolice Ihrer Agentur — mit Selbstbehalt, wenn die Klauseln fehlen.

Unbekannte Nutzungsarten strategisch mitdenken

§ 31a UrhG verlangt für Rechte an unbekannten Nutzungsarten die Schriftform und räumt dem Urheber ein gesetzliches Widerrufsrecht ein. Klingt trocken, ist aber ein Hebel für jede Agentur, die mit Audio-Formaten arbeitet. Eine Lizenz für die „Verbreitung über Web-Streaming" deckt nicht automatisch die spätere Verwertung über Smartspeaker, Social-Clips oder Voice-Apps ab. Wer den Vertrag nicht regelmäßig nachschärft, verliert die Hoheit über genau die Verwertungswege, die in den nächsten Jahren den größten Wachstum versprechen.

Im Gesellschaftsvertrag gehört daher eine pauschale Lizenzzuordnung, klar definiert nach Vertragszweck. Standardformulierungen wie „alle Nutzungsrechte" helfen weder der Agentur noch dem Urheber-gesell-schafter — sie schaffen nur Angriffsfläche.

Software, Tools und interne Werke

Ein Sonderfall, den viele Medienagenturen unterschätzen: § 69b UrhG regelt die Urheberrechte an Software, die von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis geschaffen wird. Wer also Inhouse-Tools wie Schnitt-Templates, Transkriptions-Workflows oder Analytics-Dashboards entwickelt, muss klären, wem diese Werke gehören und wie sie bei einem Gesellschafterausscheiden behandelt werden. Andernfalls entstehen hybride Rechte — halb Arbeitnehmer-Erfindung, halb Gesellschafter-Know-how —, die in einem Exit-Szenario praktisch nicht mehr trennbar sind.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote: Balance zwischen Schutz und Berufsfreiheit

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Gesellschaftervertrag ist ein zweischneidiges Werkzeug. Einerseits will der verbleibende Gesellschafter verhindern, dass der ausgestiegene Mitgründer mit demselben Kundenstamm ein Konkurrenzunternehmen aufzieht. Andererseits ist die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein hartes Verfassungsgut, an dem sich jede Klausel messen lassen muss.

Ein Verbot, das nicht zeitlich, räumlich und gegenständlich angemessen begrenzt ist, ist nicht nur anfechtbar — es ist schlicht unwirksam. Die deutsche Rechtsprechung toleriert je nach Branche Karenzzeiten, die in der Regel zwischen zwölf und vierundzwanzig Monaten liegen; bei hochspezialisierten Tätigkeiten wird mitunter eine angemessene Karenzentschädigung verlangt. Wer hier ohne fachliche Beratung eine Vorlage übernimmt, riskiert, dass die Klausel im Streitfall wegfällt — und beide Seiten ohne vertragliche Schutzmauer dastehen.

Was die Branche regelmäßig falsch macht

Die häufigste Schwäche vieler Vertragsentwürfe: Sie formulieren das Verbot zu weit und die Entschädigung zu niedrig. Konkret bedeutet das: Eine Klausel, die den ausgeschiedenen Gesellschafter für „jede Tätigkeit in derselben Branche" sperrt, scheitert in der Regel an räumlicher und gegenständlicher Unbestimmtheit. Besser: klares Branchen-Segment (etwa „Werbe-Podcast-Produktion mit DACH-Fokus"), klarer Zeitrahmen von in der Regel zwölf bis vierundzwanzig Monaten und eine Karenzentschädigung, die wirtschaftlich nicht symbolisch ist — sondern in einem Verhältnis zum bisherigen Einkommen steht.

ParameterZu weit gefasst (typischer Fehler)Sauber formuliert
Räumlich„Weltweit"„DACH-Region"
Gegenständlich„Jede Medientätigkeit"„Werbe-Podcast-Produktion für Drittmarken"
Zeitlich„Für 5 Jahre"In der Regel 12 bis 24 Monate
EntschädigungWeggelassenKlare Quote des Durchschnittsgewinns

Patt-Situationen und Ausschluss: Mechanismen für den Ernstfall

Stellen Sie sich zwei gleichberechtigte Gesellschafter vor, beide halten fünfzig Prozent, beide haben sich zerstritten. Keiner kann ohne den anderen entscheiden. Das ist eine Patt-Situation — und sie ist eine der teuersten Formen unternehmerischer Lähmung. Weder operative Entscheidungen noch strategische Weichenstellungen funktionieren mehr, der Kunde wartet, die Rechnung bleibt liegen, der Mitgründer blockiert.

Der Gesellschaftervertrag braucht für diesen Fall konkrete Mechanismen, nicht nur Absichtserklärungen. Drei Bausteine haben sich bewährt:

1. Schieds- oder Mediationsklausel als erste Eskalationsstufe

Eine vorgeschaltete Mediation reduziert Reibungsverluste und ist in Konflikten zwischen Co-Foundern erfahrungsgemäß günstiger als ein jahrelanger Gesellschafterstreit vor dem Landgericht. Die Mediation ersetzt keine starke Vertragsklausel, aber sie verschiebt die Eskalationskurve um ein bis zwei Stufen nach unten — was operativ oft den Unterschied macht.

2. Andienungspflicht und Vorkaufsrecht

Wer aussteigen will, muss seinen Anteil zuerst der Gesellschaft oder dem verbleibenden Gesellschafter zu einem im Vertrag festgelegten Bewertungsverfahren anbieten. Das verhindert, dass ein streitlustiger Mitgründer seinen Anteil an einen Wettbewerber verkauft — und damit die Kontrolle über die Agentur faktisch aus der bisherigen Gesellschafter-Runde heraus verlagert.

3. Ausschluss bei wichtigem Grund

Ohne ausdrückliche vertragliche Kündigungs- oder Einziehungsklauseln erfordert der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund eine zeitaufwendige gerichtliche Ausschließungsklage. Solche Verfahren dauern in der Praxis ein bis zwei Jahre — ein Zeitraum, in dem die Agentur operativ praktisch stillsteht. Wer seinen Gesellschaftsvertrag ohne Einziehungsklausel abschließt, spart Anwaltskosten jetzt und verbrennt sie später mit Zinseszins-Effekt.

Bewertung und Abfindung: Faire Exit-Regelungen

Die Frage „Was bekommt der Ausscheidende?" ist die teuerste im Gesellschaftervertrag — und die am häufigsten verdrängte. Wer diesen Punkt nicht regelt, läuft in einen Bewertungsstreit, der üblicherweise nicht von Anwälten, sondern von Wirtschaftsprüfern entschieden wird.

Zwei Bewertungsmethoden sind im Medienbereich etabliert:

MethodeEignet sich besonders fürCharakter
ErtragswertverfahrenEtablierte Agenturen mit stabilen UmsätzenZukunftsorientiert, basiert auf nachhaltigen Erträgen
SubstanzwertverfahrenHoldings mit Sachwerten wie Studio, Lizenzen, AusrüstungBestandsorientiert, summiert Vermögensgegenstände abzüglich Schulden

In der Praxis entscheidet sich die faire Lösung nicht in der Methodenwahl, sondern in drei Detailfragen, die jeder Gründer kennen sollte:

  • Goodwill-Behandlung: Gehört der Kundenstamm der Gesellschaft oder einzelnen Gesellschaftern? Wer hier nachlässig formuliert, definiert die Abfindungshöhe über oder unter einem sechsstelligen Bereich — je nach Vertragslage.
  • Bewertungsstichtag: Ein Ausscheiden zum 31. Dezember ist nicht gleichbedeutend mit einem Ausscheiden zum 30. Juni — der Cashflow eines Medienunternehmens kann quartalsweise deutlich schwanken.
  • Earn-out versus Festpreis: Ein Festpreis schafft Klarheit und Verlässlichkeit, ein Earn-out-Modell verschiebt das Bewertungsrisiko — in der Praxis oft zulasten des verbleibenden Gesellschafters, der das operative Risiko trägt, aber an die zukünftige Performance des Aussteigers gebunden bleibt.

Formvorschriften und Haftung: GmbH versus GbR im Medienkontext

Die Wahl der Rechtsform ist die eine strategische Entscheidung, die Struktur des Gesellschaftervertrags die andere. Beide müssen zusammenpassen, sonst entsteht ein strukturelles Mismatch.

GbR: Schnell, günstig, aber persönlich haftend

Eine GbR lässt sich formfrei gründen — kein Notar, keine Eintragung, kein Handelsregister. Das macht sie für Gründerinnen und Gründer attraktiv, die mit minimalem Setup starten wollen: ein Podcast-Studio, ein Mikrofon, ein Schnitt-Laptop. Die Kehrseite ist hart: Alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Wenn die GbR einen Auftraggeber schlecht bedient und der Honorarstreit eskaliert, greift der Gläubiger nicht nur ins Gesellschafts-, sondern auch ins Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters durch. Für eine junge Agentur ohne Vermögenspolster ist das ein existenzielles Risiko.

GmbH: Formstrenge, aber Haftungsdach

Eine GmbH verlangt nach § 2 GmbHG die notarielle Beurkundung. Das ist kein Hindernis, sondern ein Disziplinierungsinstrument.

Die GmbH verlangt einen Notartermin. Das ist kein Bürokratie-Akt, sondern der erste Beleg, dass die Gründer es ernst meinen.

Die Haftung ist auf das Stammkapital begrenzt — mindestens 25.000 Euro, davon 12.500 Euro bei Gründung einzuzahlen. Das Privatvermögen bleibt im Grundsatz außen vor, sofern keine Durchgriffshaftung wegen existenzvernichtender Eingriffe greift. Für eine Agentur, die absehbar mit Auftraggebern im fünfstelligen oder sechsstelligen Bereich arbeitet, ist diese Haftungsabgrenzung oft der entscheidende Grund für die GmbH-Konstruktion.

Was viele Gründer im Übergang unterschätzen

Eine GbR kann zur GmbH werden, ohne dass sich die Gesellschafterstruktur ändert — die Umwandlung ist allerdings nicht trivial und muss notariell begleitet werden. Wer den umgekehrten Weg geht, also eine GmbH später in eine GbR zurückführen will, hat ein echtes Strukturproblem: Die GmbH muss erst aufgelöst werden, was zusätzliche Kosten und eine Liquidation der Vermögenswerte erfordert.

Wer also mit einer GbR startet und mittelfristig Skalierung plant, sollte den Gesellschaftsvertrag so formulieren, dass die spätere Umwandlung nicht an alten Sprachfassungen oder unklaren Regelungen zur Gewinnverteilung scheitert.

Die Haftungsfalle Selbstkontrahierung

§ 181 BGB verbietet es einem Gesellschafter, im Namen der Gesellschaft Geschäfte mit sich selbst abzuschließen, sofern der Gesellschaftsvertrag dies nicht ausdrücklich erlaubt. In kleinen Medienagenturen kommt das ständig vor: Der geschäftsführende Gesellschafter vermietet sein eigenes Equipment an die GbR, oder er lässt sich für eine Gastmoderation in einem eigenen Format bezahlen. Ohne Befreiungsklausel im Vertrag ist jedes dieser Geschäfte schwebend unwirksam und kann angefochten werden. Eine kurze Klausel zur Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts kostet eine Zeile im Vertrag und erspart später Diskussionen über wirksame oder unwirksame Buchungen.

Gewinnverteilung und Ausschüttungspraxis

Ein Bereich, der in Gründerverträgen regelmäßig stiefmütterlich behandelt wird, ist die Gewinnverteilung. Wer hier nur „nach Köpfen" oder „nach Anteilen" schreibt, übersieht mehrere strategische Hebel.

Drei Fragen gehören sauber beantwortet:

1. Thesaurierung oder Ausschüttung: Wird der Gewinn vollständig ausgeschüttet oder teilweise in der Gesellschaft behalten? Für eine Agentur, die reinvestieren will, ist eine Thesaurierungsklausel oft sinnvoller — sie verschafft dem Unternehmen einen operativen Puffer, der unabhängig von externen Finanzierungsrunden ist.

2. Vorabgewinne für geschäftsführende Gesellschafter: Wer den operativen Alltag trägt, sollte eine Vorab-Gewinnbeteiligung erhalten, die seinen Mehraufwand abbildet. Sonst entsteht ein strukturelles Ungleichgewicht, das Konflikte geradezu programmiert.

3. Verlustverteilung: Im GmbH-Recht ist die Verlustverteilung nicht zwingend deckungsgleich mit der Gewinnverteilung. Wer hier differenziert, kann das Risiko gezielt auf die Gesellschafter verteilen, die es wirtschaftlich tragen können.

Was am Ende zählt

Ein Gesellschaftervertrag für eine Medienagentur ist kein juristisches Beiwerk, sondern ein strategisches Dokument. Er entscheidet, wer im Konfliktfall die Kontrolle behält, wie viel ein ausscheidender Mitgründer bekommt, ob die entwickelten Formate dem Unternehmen oder der Person gehören und welche Risiken jeder Gesellschafter persönlich trägt. Wer hier mit Standardvorlagen aus Online-Portalen arbeitet, behandelt den Vertrag wie eine Bürokratie-Hürde. Wer ihn als Verhandlung über die Zukunft der eigenen Agentur versteht, verschiebt die Wahrscheinlichkeit, dass die nächste Krise ohne Anwalt, Gericht und zerstörte Geschäftsbeziehung gelöst wird.

Wer also in den nächsten Wochen gründet oder einen bestehenden Vertrag überprüft: Nehmen Sie sich die Zeit, die fünf Bereiche dieses Textes systematisch durchzugehen — IP, Wettbewerbsverbot, Patt-Mechanismen, Abfindungsregeln und Formvorschriften —, und Sie haben bereits den Großteil dessen abgedeckt, was in der Medienbranche zwischen Erfolg und einem zweijährigen Gesellschafterstreit entscheidet.

Häufige Fragen

Warum reicht es nicht aus, im Vertrag einfach alle Nutzungsrechte an die Agentur zu übertragen?
Das deutsche Urheberrecht erlaubt keine Übertragung des Urheberrechts selbst, sondern nur die Einräumung von Lizenzen. Zudem sorgt die Zweckübertragungslehre dafür, dass im Zweifel nur die für den Vertragszweck zwingend erforderlichen Rechte übertragen werden, was bei unklaren Formulierungen zu Streitigkeiten führt.
Was muss bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot beachtet werden?
Ein Wettbewerbsverbot muss zeitlich, räumlich und gegenständlich angemessen begrenzt sein, um nicht gegen die Berufsfreiheit zu verstoßen. Zudem sollte eine wirtschaftlich angemessene Karenzentschädigung vereinbart werden, da das Verbot sonst als unwirksam eingestuft werden kann.
Wie lässt sich eine Patt-Situation zwischen zwei gleichberechtigten Gesellschaftern lösen?
Der Vertrag sollte konkrete Mechanismen wie Schieds- oder Mediationsklauseln, Andienungspflichten, Vorkaufsrechte oder klare Regelungen für den Ausschluss bei wichtigem Grund enthalten, um eine operative Lähmung zu verhindern.
Welche Bewertungsmethoden sind für ausscheidende Gesellschafter üblich?
Im Medienbereich werden meist das Ertragswertverfahren für etablierte Agenturen mit stabilen Umsätzen oder das Substanzwertverfahren für Holdings mit Sachwerten wie Studios und Lizenzen angewandt.
Was ist das Risiko einer GbR im Vergleich zur GmbH?
Bei einer GbR haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen, was ein existenzielles Risiko darstellt. Die GmbH bietet hingegen eine Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital, erfordert jedoch eine notarielle Beurkundung.
Was bedeutet das Verbot der Selbstkontrahierung in einer kleinen Agentur?
Gemäß § 181 BGB dürfen Gesellschafter ohne ausdrückliche Befreiungsklausel im Vertrag keine Geschäfte im Namen der Gesellschaft mit sich selbst abschließen. Fehlt diese Klausel, sind solche Geschäfte, wie etwa die Vermietung von eigenem Equipment an die Agentur, schwebend unwirksam.