Pitch-Teilnahme der Agentur: Drei teure Fehlentscheidungen
Ein Agentur-Pitch kostet im Durchschnitt mindestens 18.000 Euro. Bei größeren Ausschreibungen können daraus 71.000 bis 180.000 Euro werden.

Diese Summe entsteht, bevor ein Auftrag unterschrieben ist und bevor klar ist, ob der Kunde überhaupt über ein belastbares Budget verfügt.
Für Kreativagenturen ist die Pitch-Teilnahme deshalb keine reine Vertriebsmaßnahme. Sie ist eine Investitionsentscheidung mit eigener Kostenstruktur, rechtlichen Risiken und direktem Einfluss auf die Auslastung des Teams. Wer jeden Pitch annimmt, arbeitet nicht automatisch wachstumsorientiert. Er verschiebt unter Umständen nur Produktionskosten in die eigene Bilanz.
Die drei teuersten Fehlentscheidungen sind klar erkennbar: eine Teilnahme ohne Pitch-Honorar, eine Zusage bei unklarem Budget oder unklaren Entscheidungskriterien und die Überinvestition eigener Ressourcen ohne ausreichenden Schutz der eingereichten Ideen.
Die versteckte Kostenfalle: Wenn der Pitch zum Minusgeschäft wird
Ein Pitch besteht selten nur aus einer Präsentation. Für eine Medien- oder Kreativagentur beginnt der Aufwand bereits mit der Sichtung des Briefings. Danach folgen Recherche, Strategie, Konzeption, Text, Gestaltung, Kalkulation, Produktion von Beispielmaterial und interne Abstimmungen. Bei Audio- und Medienprojekten kommen weitere Ebenen hinzu: Dramaturgie, Formatentwicklung, Sprecherkonzept, Musikrecherche, Sounddesign, Produktionsplanung und technische Machbarkeit.
Jede dieser Leistungen bindet Fachkräfte. Während das Pitch-Team an der Ausschreibung arbeitet, steht es für andere Projekte nur eingeschränkt zur Verfügung. Der wirtschaftliche Schaden liegt deshalb nicht nur in den sichtbaren Arbeitsstunden. Er umfasst auch entgangene Aufträge, verschobene Produktionsfenster und eine schlechtere Planbarkeit der Auslastung.
Die Erhebungen des Gesamtverbands Kommunikationsagenturen, GWA, beziffern die durchschnittlichen Pitch-Kosten für Agenturen auf mindestens 18.000 Euro. Bei großen Ausschreibungen können die Eigenkosten deutlich höher liegen. Genannt werden Größenordnungen von 71.000 bis 180.000 Euro.
Das ist kein theoretisches Problem für Großagenturen. Auch eine kleinere Medienagentur kann sich mit einem einzigen schlecht bewerteten Pitch mehrere Wochen blockieren. Entscheidend ist nicht die absolute Größe des Unternehmens, sondern die Relation zwischen verfügbarer Kapazität, erwarteter Auftragssumme und Wahrscheinlichkeit einer Beauftragung.
Ein Pitch ist dann sinnvoll, wenn sein Risiko kalkuliert ist. Nicht, wenn die Agentur nur hofft, dass sich die Vorleistung später irgendwie auszahlt.
Fehlentscheidung eins: Teilnahme ohne Pitch-Honorar
Ein unbezahlter Pitch verlagert das gesamte Entwicklungsrisiko auf die Agentur. Der Auftraggeber erhält mehrere ausgearbeitete Lösungsansätze, ohne dafür zunächst bezahlen zu müssen. Für die teilnehmenden Agenturen entsteht dagegen ein Wettbewerb um einen Auftrag, dessen Auswahlprozess oft nicht vollständig transparent ist.
Ein Pitch-Honorar oder eine Aufwandsentschädigung löst nicht jedes Problem. Übliche Richtwerte liegen bei 5.000 bis 20.000 Euro. Diese Beträge decken häufig nur einen Teil der tatsächlichen Kosten. Sie verändern aber die wirtschaftliche Ausgangslage. Der Auftraggeber zeigt damit, dass er die konzeptionelle Arbeit als eigenständige Leistung anerkennt.
Fehlt eine Vergütung vollständig, sollte die Agentur die Teilnahme nicht mit dem Argument rechtfertigen, der mögliche Folgeauftrag sei groß genug. Das kann funktionieren, wenn das Kundenbudget hoch, der Auswahlprozess belastbar und die Gewinnchance realistisch ist. Als Branchenrichtwert gilt, dass sich eine Teilnahme ohne angemessenes Honorar betriebswirtschaftlich meist erst ab einem Kundenbudget von etwa 300.000 Euro rechnen kann.
Auch diese Schwelle ist keine Garantie. Ein großes Budget ersetzt keine klare Aufgabenstellung. Wenn sechs Agenturen jeweils umfangreiche Konzepte entwickeln, bleibt die Wahrscheinlichkeit des Zuschlags für die einzelne Agentur begrenzt. Der mögliche Umsatz muss deshalb immer gegen den eigenen Voraufwand gerechnet werden.
Der Signalfluss der Entscheidung
Wir betrachten eine Pitch-Anfrage wie einen Signalfluss. Am Eingang stehen Briefing, Budget und Auswahlprozess. In der Mitte liegen die Ressourcen der Agentur. Am Ausgang stehen Zuschlag, Folgeumsatz und verwertbare Referenzen.
Ist das Eingangssignal unvollständig, wird die Kalkulation unsauber. Die Agentur versucht dann, fehlende Informationen durch zusätzliche Arbeit zu kompensieren. Das erhöht den Aufwand, verbessert aber nicht zwingend die Entscheidungslage.
Vor einer Zusage müssen mindestens diese Punkte vorliegen:
- ein nachvollziehbares Ziel des Projekts und eine erkennbare Entscheidungssituation,
- ein benanntes oder realistisch eingegrenztes Kundenbudget,
- klare Angaben zu Auswahlkriterien und Zeitplan,
- die Zahl der eingeladenen Agenturen oder zumindest eine belastbare Einordnung des Wettbewerbs,
- ein definierter Umfang der geforderten Konzeptleistung,
- eine Regelung zu Pitch-Honorar, Nutzungsrechten und weiterer Verwendung der Unterlagen.
Fehlen mehrere dieser Angaben, steigt das Risiko nicht linear, sondern kumulativ. Ein unvollständiges Briefing erzeugt Rückfragen. Unklare Kriterien erzwingen Zusatzvarianten. Ein fehlendes Honorar verschiebt die gesamten Kosten zur Agentur. Am Ende steht ein umfangreiches Konzept, das weder vergütet noch beauftragt wird.
Juristische Fallstricke: Warum Ideen ohne Schutz oft wertlos bleiben
Viele Agenturen gehen davon aus, dass ein eingereichtes Konzept automatisch urheberrechtlich geschützt ist. Diese Annahme ist zu pauschal.
Das Urheberrecht schützt nicht jede Idee und nicht jede geschäftliche Grundidee. Entscheidend ist die konkrete Gestaltungshöhe. Ein allgemeiner Formatgedanke, ein kurzer Slogan oder eine austauschbare Dramaturgie kann dafür nicht ausreichen. Das Landgericht Mannheim wies in einem Fall eine Schadensersatzklage einer Agentur über rund 40.000 Euro ab. Es ging um den im Pitch eingereichten Werbeslogan „Thalia verführt zum Lesen“. Das Gericht sah darin mangels ausreichender Gestaltungshöhe kein urheberrechtlich geschütztes Werk.
Der Fall zeigt eine zentrale Grenze: Die Tatsache, dass eine Agentur eine Idee zuerst entwickelt oder im Pitch präsentiert hat, führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Vergütung, Unterlassung oder Schadensersatz. Die rechtliche Bewertung hängt von der konkreten Ausarbeitung ab.
Für Audio- und Medienprojekte ist die Abgrenzung besonders relevant. Ein allgemeines Konzept wie ein Interviewformat mit Experten, eine episodische Erzählstruktur oder ein Unternehmenspodcast ist als bloße Idee schwer exklusiv zu sichern. Anders kann es bei einer konkret ausgearbeiteten Formatbibel, einer eigenständigen Dramaturgie, ausgearbeiteten Texten, charakteristischen Gestaltungselementen oder produzierten Audio-Demonstrationen aussehen. Auch hier entsteht Schutz nicht allein durch die Behauptung der Agentur, eine Idee sei originell.
Was die Agentur vor dem Pitch festlegen sollte
Der Schutz beginnt nicht erst nach einer unautorisierten Nutzung. Er beginnt mit einer präzisen Dokumentation und einer kontrollierten Herausgabe.
Sinnvoll ist eine klare Trennung zwischen:
1. strategischer Vorleistung
Dazu gehören Analyse, Zielgruppenhypothesen, Positionierung und erste Handlungsempfehlungen.
2. konzeptioneller Entwicklung
Hier liegen Formatarchitektur, Dramaturgie, redaktionelle Logik, visuelle oder akustische Gestaltung und konkrete Umsetzungsvarianten.
3. produktionsnahen Bestandteilen
Dazu zählen Texte, Skripte, Audio-Demos, Musik- und Sounddesign-Ansätze, Sprecherproben oder fertige Gestaltungsmodule.
Je weiter die Agentur in die dritte Ebene geht, desto höher wird der Voraufwand. Gleichzeitig steigt die Gefahr, dass verwertbare Bestandteile ohne Auftrag in die weitere Planung des Kunden einfließen.
Das bedeutet nicht, dass jeder Pitch nur aus abstrakten Stichpunkten bestehen sollte. Ein Konzept muss verständlich und entscheidungsfähig sein. Aber die Agentur sollte bewusst definieren, welche Tiefe für die Auswahlentscheidung erforderlich ist. Eine vollständige Vorproduktion ist kein Beweis für Professionalität. Sie kann schlicht eine schlecht begrenzte Leistung sein.
Auch die Nutzungsrechte müssen eindeutig geregelt werden. Ohne Auftrag und ohne entsprechende Vereinbarung sollte der Kunde ein eingereichtes Konzept nicht einfach als Produktionsgrundlage behandeln. Die konkrete Vertragslage entscheidet. Eine pauschale Annahme, jede Nutzung sei automatisch verboten oder automatisch erlaubt, führt in beiden Richtungen zu falschen Erwartungen.
Der Pitch-Kodex als Leitplanke für nachhaltiges Medien-Entrepreneurship
Die Diskussion über faire Ausschreibungen ist in der Kommunikationsbranche nicht neu. 2018 wurde ein Pitch-Kodex von Reporting-Agenturen erstmals veröffentlicht. 2021 unterzeichneten 20 führende Reporting-Agenturen eine überarbeitete Fassung und verpflichteten sich unter anderem, nicht mehr an Ausschreibungen teilzunehmen, wenn Kreativkonzepte nicht vergütet werden.
Der Kodex ist kein Ersatz für eine individuelle Prüfung. Er liefert aber eine wichtige Branchenposition: Kreativleistung ist keine kostenlose Eintrittskarte in eine mögliche Geschäftsbeziehung.
Für Medienunternehmerinnen und Medienunternehmer hat diese Haltung eine strategische Bedeutung. Wer konsequent jede unbezahlte Vorleistung akzeptiert, trainiert den Markt auf genau dieses Verhalten. Der Kunde erhält den Eindruck, umfangreiche Konzepte seien Teil der Akquise. Die Agentur verliert gleichzeitig die Möglichkeit, ihre eigentliche Leistung sauber zu bepreisen.
Das betrifft nicht nur etablierte Agenturen. Gerade Gründerinnen und Gründer in der Medienbranche geraten unter Druck, möglichst viele Chancen zu akzeptieren. Der Wunsch nach Referenzen, Sichtbarkeit und einem großen Namen im Kundenportfolio kann die betriebswirtschaftliche Prüfung überlagern. Das ist verständlich. Es bleibt trotzdem ein Risiko.
Female Leadership in der Kreativbranche bedeutet an dieser Stelle nicht, jede Gelegenheit maximal offensiv zu nutzen. Es bedeutet auch, Ressourcen zu schützen, Verhandlungspositionen zu definieren und schlechte Geschäftsmodelle nicht durch persönliche Überlastung zu kompensieren.
Wenn-Dann-Szenarien für die Zusage
Die Pitch-Teilnahme lässt sich mit wenigen Szenarien strukturieren:
- Wenn das Kundenbudget klar benannt ist, der Auswahlprozess überschaubar bleibt und das Konzept in einem begrenzten Umfang erstellt werden kann, dann kann eine Teilnahme auch ohne vollständiges Pitch-Honorar vertretbar sein.
- Wenn ein angemessenes Pitch-Honorar angeboten wird, aber die geforderte Leistung einer vollständigen Vorproduktion entspricht, dann muss der Leistungsumfang neu verhandelt werden. Eine Vergütung macht eine unlimitierte Lieferung nicht automatisch wirtschaftlich.
- Wenn das Budget unklar oder offensichtlich zu klein ist und der Kunde trotzdem ein ausgearbeitetes Konzept verlangt, dann spricht die Kostenstruktur für eine Absage.
- Wenn die Entscheidungskriterien nicht transparent sind oder bereits feststeht, dass mehrere Agenturen nahezu identische Leistungen liefern sollen, dann steigt das Verlustrisiko deutlich.
- Wenn der Kunde keine klare Regelung zu Nutzung, Rechten und Rückgabe der Unterlagen akzeptiert, dann sollte die Agentur keine umfangreichen kreativen Assets herausgeben.
- Wenn der Pitch strategisch wichtig ist, etwa wegen einer belastbaren Referenz oder eines neuen Marktsegments, dann kann die Agentur bewusst investieren. Diese Investition muss intern jedoch als Marketing- oder Geschäftsentwicklungskosten verbucht werden, nicht als sicherer Projektumsatz.
Die letzte Unterscheidung ist entscheidend. Ein Pitch kann auch dann sinnvoll sein, wenn er nicht sofort profitabel ist. Er darf nur nicht als sicherer Auftrag kalkuliert werden.
Strategische Selektion: Ab wann sich eine Teilnahme wirklich rechnet
Die zentrale Frage lautet nicht: Wie groß ist der mögliche Kunde? Sie lautet: Wie viel darf uns diese Chance kosten?
Dafür braucht die Agentur eine interne Pitch-Kalkulation. Sie sollte mindestens folgende Positionen enthalten:
| Kostenblock | Was tatsächlich anfällt |
|---|---|
| Strategische Arbeit | Briefing-Analyse, Recherche, Positionierung und Zieldefinition |
| Kreativleistung | Formatidee, Kampagnenansatz, Text, Gestaltung oder Dramaturgie |
| Produktion | Audio-Demo, Sprecheraufnahme, Musik, Sounddesign, Schnitt und Mischung |
| Projektmanagement | Abstimmungen, Präsentationsvorbereitung, Termine und Dokumentation |
| Opportunitätskosten | Projekte, die wegen der Pitch-Arbeit nicht angenommen oder verschoben werden |
| Recht und Verwaltung | Prüfung von Teilnahmebedingungen, Nutzungsrechten und Vertragsentwürfen |
Bei Audioprojekten wird besonders häufig nur die sichtbare Produktionszeit gerechnet. Das ist ein Fehler. Eine Demo von zwei Minuten kann mehrere Stunden Arbeit verursachen, wenn Aufnahme, Editing, Restauration, Sounddesign, Mischung und mehrere Korrekturschleifen dazugehören.
Auch der technische Anspruch des Pitch-Materials muss zum Auswahlprozess passen. Wenn der Kunde nur die grundsätzliche Eignung eines Formats bewerten will, reicht möglicherweise eine sauber produzierte kurze Hörprobe. Wenn dagegen eine vollständige Pilotfolge verlangt wird, liegt bereits ein erheblicher Teil der späteren Produktionsleistung vor.
Wir prüfen dabei nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch die Qualitätsgrenze. Eine Demo muss technisch belastbar sein. Stimmen müssen verständlich bleiben. Der Signalfluss darf keine unnötigen Bearbeitungsstufen enthalten. Pegel sollten konsistent sein. Eine überproduzierte Hörprobe mit aggressiver Kompression kann zwar laut wirken, liefert aber unter Umständen ein falsches Bild vom späteren Format.
Die Gewinnchance darf nicht aus dem Bauch kommen
Eine Agentur muss ihre eigene historische Datenbasis aufbauen. Dazu gehören:
- Wie viele Pitch-Anfragen kamen in einem Zeitraum?
- Wie viele wurden angenommen?
- Wie hoch waren die tatsächlichen Kosten?
- Wie viele führten zu einem Auftrag?
- Wie groß war der Folgeumsatz?
- Wie viele Projekte erzeugten Nachkalkulationen oder unbezahlte Zusatzleistungen?
- Welche Kunden lieferten ein klares Briefing und welche nicht?
Dabei geht es nicht um eine scheinpräzise Erfolgsquote. Eine kleine Agentur kann aus wenigen Fällen keine belastbare Statistik ableiten. Sie kann aber Muster erkennen. Wenn unbezahlte Pitches regelmäßig hohe Vorleistungen erfordern und selten in profitable Projekte münden, ist das keine persönliche Pechserie. Es ist ein Auswahlproblem.
Ein Pitch-Score kann helfen, die Entscheidung zu standardisieren. Er sollte nicht aus beliebigen Punkten bestehen, sondern aus wenigen harten Variablen:
1. Budgetklarheit: Ist die Auftragssumme bekannt oder realistisch einzugrenzen?
2. Entscheidungsweg: Wer entscheidet, nach welchen Kriterien und bis wann?
3. Leistungsumfang: Wird eine Idee, ein Konzept oder eine fast fertige Produktion verlangt?
4. Vergütung: Gibt es ein Pitch-Honorar, und steht es in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand?
5. Strategischer Wert: Passt der Kunde zum gewünschten Marktsegment, zur Positionierung und zur Kapazitätsplanung?
6. Rechtliche Bedingungen: Sind Nutzung und Verwertung der Einreichung begrenzt?
Schon ein einziges kritisches Kriterium kann eine Absage rechtfertigen. Besonders problematisch ist die Kombination aus unklarem Budget, hohem Produktionsaufwand und fehlender Vergütung.
Die entscheidende Kennzahl ist nicht der mögliche Umsatz. Es ist der maximale Verlust, den die Agentur vor dem Zuschlag kontrollieren kann.
Vom Preisausschreiben zum echten Auftrag: Rechtliche Rahmenbedingungen nach § 661 BGB
Ein Agentur-Pitch kann rechtlich als Preisausschreiben eingeordnet werden. § 661 BGB behandelt das Preisausschreiben als Sonderfall der Auslobung nach § 657 BGB. Damit verbindet sich ein bindendes Versprechen des Auftraggebers, den ausgelobten Auftrag dem Gewinner zu erteilen.
Diese Einordnung ist relevant, aber sie sollte nicht überinterpretiert werden. Sie ersetzt kein sauberes Briefing und keinen Vertrag über den späteren Projektumfang. Außerdem beantwortet sie nicht automatisch die Frage, welche Teile eines eingereichten Konzepts geschützt sind oder wie eine angemessene Vergütung für die Vorleistung aussieht.
Für die Agentur ist deshalb entscheidend, die Ausschreibungsbedingungen vor der Teilnahme vollständig zu lesen. Dort können Regelungen enthalten sein zu:
- Eigentum und Nutzung der eingereichten Unterlagen,
- Weitergabe an verbundene Unternehmen oder weitere Dienstleister,
- Veröffentlichung von Konzepten,
- Rückgabe oder Löschung der Materialien,
- Vergütung des Gewinners und der übrigen Teilnehmer,
- Haftung für Drittmaterial,
- Zeitplan und Bindungswirkung des Angebots.
Unklare Klauseln sollten nicht durch großzügige Interpretation übergangen werden. Eine Agentur, die bereits im Pitch keine klare Vertragsgrundlage erhält, wird im Produktionsauftrag kaum bessere Bedingungen vorfinden.
Absagen ist eine unternehmerische Leistung
Ein professionelles Nein muss nicht konfrontativ formuliert sein. Es kann sachlich bleiben: Der geforderte Konzeptumfang steht nicht im Verhältnis zur vorgesehenen Vergütung. Das Budget ist für die verlangte Produktionsleistung nicht ausreichend eingegrenzt. Die Nutzungsbedingungen sind nicht klar genug. Oder die aktuelle Auslastung erlaubt keine seriöse Bearbeitung.
Eine solche Absage schützt nicht nur die Agentur. Sie verbessert auch den Marktfilter. Kunden lernen, dass strategische und kreative Arbeit einen Wert hat. Zugleich wird die Position der Agentur klarer: Sie verkauft nicht beliebige Präsentationen, sondern entwickelt Medienprodukte unter definierten wirtschaftlichen und qualitativen Bedingungen.
Das gilt besonders bei Audioformaten. Ein Podcast ist kein loses Gespräch mit nachträglicher Musik. Er besteht aus Formatlogik, redaktioneller Führung, Aufnahmeplanung, Sprachverständlichkeit, Schnitt, Dynamikbearbeitung und Veröffentlichung. Wenn ein Pitch bereits all diese Ebenen kostenlos abbilden soll, wird aus der Vertriebsphase ein nicht vergütetes Produktionsprojekt.
Die belastbare Entscheidung vor der nächsten Anfrage
Die Teilnahme an einem Pitch ist eine Investition. Sie braucht ein Limit, eine Zielgröße und eine Abbruchbedingung.
Vor der Zusage sollte die Agentur intern festhalten:
- Welche konkrete Leistung wird eingereicht?
- Wie viele Arbeitsstunden dürfen maximal entstehen?
- Welche internen Rollen werden benötigt?
- Welche anderen Projekte werden dadurch verschoben?
- Welcher Kundenumsatz wäre erforderlich, damit sich die Teilnahme rechnet?
- Welche Teile des Konzepts dürfen nur nach Beauftragung weiter genutzt werden?
- Welche Information fehlt noch für eine belastbare Kalkulation?
- Unter welcher Bedingung wird die Teilnahme abgebrochen?
Wenn diese Fragen nicht beantwortet werden können, ist die Anfrage noch nicht entscheidungsreif.
Die Pitch-Teilnahme einer Kreativagentur ist weder grundsätzlich falsch noch automatisch ein notwendiger Schritt zum Wachstum. Sie ist ein Werkzeug. Richtig eingesetzt, öffnet sie Zugang zu relevanten Kunden, neuen Marktsegmenten und größeren Medienprojekten. Unkontrolliert eingesetzt, produziert sie unbezahlte Arbeit, bindet Schlüsselkräfte und schwächt die Verhandlungsposition.
Die technische Perspektive bleibt dabei nüchtern: Ein sauberer Signalfluss beginnt am Eingang. Bei der Agentur ist das der Briefing-Prozess. Sind Budget, Auswahl und Rechte ungeklärt, lässt sich am Ausgang kein belastbares Ergebnis erwarten. Eine Absage ist dann kein entgangener Auftrag. Sie ist eine korrekt gesetzte Grenze.